Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.06.1978

Geschäftszahl

4Ob331/78

Norm

UWG §1 D1e;

ZugabenG §1;

Rechtssatz

Eröffnet ein Unternehmer dem Interessenten die naheliegende Möglichkeit, durch blosse Vorschreibung eines Dritten sich selbst eine Zugabe nicht unbeträchtlichen Wertes zu verschaffen, dann kündigt er damit eine sogenannte "unechte Werbeprämie", also die Wahrheit eine Zugabe an. Eine solche Laienwerbung ist wettbewerbsfremd und damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. (Heine-Katalog, Prämie für Bestellungen Dritter).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/06/06 4 Ob 331/78

Veröff: ÖBl 1979,12

Rechtssatznummer

RS0077851