OGH
RS0058454
17.05.1978
8Ob59/78; 8Ob65/79; 8Ob194/80; 8Ob287/80 (8Ob288/80); 8Ob178/82; 8Ob170/82; 8Ob148/83; 2Ob138/88; 2Ob165/89; 2Ob46/90; 2Ob30/92; 2Ob2341/96w; 2Ob339/00t; 2Ob75/02x; 2Ob232/10x; 2Ob112/11a; 2Ob117/16v
EKHG §9 Abs1 D
Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn diese Reaktion durch den an einer Kollision beteiligten Unfallsgegner veranlasst wurde, weil es sich bei diesem um einen nicht beim Betrieb des Fahrzeuges des Gegners tätigen Dritten handelt.
TE OGH 1978-05-17 8 Ob 59/78
TE OGH 1979-05-25 8 Ob 65/79
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 59/78
TE OGH 1980-11-20 8 Ob 194/80
Auch
TE OGH 1981-03-26 8 Ob 287/80
nur: Das eine Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers darstellende Verreissen eines Fahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte bzw dessen Notbremsung machen die gewöhnliche Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges zu einer die Haftungsbefreiung des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T1)
Beisatz: Notbremsung (T2)
Veröff: ZVR 1982/280 S 245
TE OGH 1982-10-14 8 Ob 178/82
Veröff: ZVR 1983/202 S 252
TE OGH 1982-09-30 8 Ob 170/82
nur T1
TE OGH 1984-02-16 8 Ob 148/83
Veröff: ZVR 1984/328 S 349
TE OGH 1989-02-28 2 Ob 138/88
nur T1
TE OGH 1989-12-19 2 Ob 165/89
Veröff: ZVR 1991/93 S 242
TE OGH 1990-04-25 2 Ob 46/90
Veröff: ZVR 1991/40 S 117
TE OGH 1992-09-09 2 Ob 30/92
Veröff: ZVR 1993/125 S 280
TE OGH 1998-10-15 2 Ob 2341/96w
Vgl aber; Beisatz: Beim Schadensausgleich nach Paragraph 11, EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. (T3)
Veröff: SZ 71/165
TE OGH 2000-12-21 2 Ob 339/00t
Vgl auch
TE OGH 2002-04-18 2 Ob 75/02x
Auch
TE OGH 2011-01-27 2 Ob 232/10x
Vgl aber; Vgl Beis wie T3; Bem: Vgl RS0110986. (T4)
TE OGH 2011-09-16 2 Ob 112/11a
Vgl; nur T1; Beisatz: Ein plötzliches Abbremsen und Verreißen eines Motorrades ist als über den normalen Betrieb hinausgehende Art der Benutzung und daher außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd Paragraph 9, Absatz 2, bzw Paragraph 11, Absatz eins, EKHG zu qualifizieren. (T5)
Beisatz: Auch bei einem PKW, der infolge eines Bremsmanövers ins Rutschen gerät und dadurch den Verlauf einer Kurve nicht mehr folgen kann sondern geradeaus weiter rutscht, ist außerordentliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T6)
TE OGH 2017-06-20 2 Ob 117/16v
Auch; Veröff: SZ 2017/69
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058454