OGH
RS0009098
20.04.1978
6Ob789/77 (6Ob790/77 -6Ob798/77); 6Ob579/83; 8ObA98/00w; 2Ob308/02m; 7Ob272/02d; 16Ok20/02; 1Ob240/03f; 3Ob75/06k; 9ObA125/08k; 8Ob104/11v; 6Ob113/17m
ABGB §26; ABGB §916; ABGB §1313a IIa; ABGB §1315 I; AktG §15
Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im Übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die "hinter" der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne (Vereinbarkeit mit der österreichischen Rechtslage nicht untersucht).
TE OGH 1978-04-20 6 Ob 789/77
TE OGH 1983-06-16 6 Ob 579/83
Veröff: SZ 56/101 = RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156
TE OGH 2001-04-12 8 ObA 98/00w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzern. (T1); Veröff: SZ 74/65
TE OGH 2002-12-19 2 Ob 308/02m
Vgl auch; nur: Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. (T2)
TE OGH 2003-01-15 7 Ob 272/02d
Auch; nur T2
TE OGH 2003-03-10 16 Ok 20/02
Vgl auch
TE OGH 2004-10-12 1 Ob 240/03f
Beisatz: Als Durchgriff pflegt man eine Methode zu bezeichnen, mit der die rechtliche Selbständigkeit einer Rechtsperson beiseite geschoben, also gleichsam hinwegfingiert wird. (T3)
TE OGH 2006-06-27 3 Ob 75/06k
nur T2
TE OGH 2009-09-30 9 ObA 125/08k
Auch; nur T2; nur: Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im Übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die "hinter" der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne. (T4)
Beisatz: Der selbständige Haftungsgrund der Durchgriffshaftung tritt neben die Haftung der Gesellschaft, der Haftungsgrund beruht sohin nicht schon allein auf der Verletzung von Pflichten aus dem von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag. (T5)
Beisatz: Hier: Zur Frage der Durchgriffshaftung bei einer hier: nach englischem Recht registrierte Private Company Limited by Shares. (T6)
Beisatz: Die bloße (erlaubte) Inanspruchnahme einer von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform hier: nach englischem Recht registrierte Private Company Limited by Shares kann noch kein Rechtsmissbrauch sein. Es müsste zur Wahl einer bestimmten Rechtsform noch ein besonderer Missbrauchsvorsatz dazutreten. (T7)
TE OGH 2011-11-22 8 Ob 104/11v
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/136
TE OGH 2017-08-29 6 Ob 113/17m
Vgl; Beisatz: Ein umgekehrter Durchgriff, also eine Haftung der Gesellschaft für Schulden des Gesellschafters, ist nicht möglich. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009098