OGH
RS0011232
18.04.1978
5Ob700/77; 1Ob42/18k
ABGB §432; ABGB §1054; ABGB §1061; ZPO §226 römisch zwei B9
Aus dem Abschluß eines gültigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft ergibt sich die durch Paragraph 1061, ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht ( Paragraph 1047, ABGB ) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren.
TE OGH 1978-04-18 5 Ob 700/77
TE OGH 2018-04-30 1 Ob 42/18k
Vgl auch; Beisatz: Ein Kauf ist vor Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand, worin ja die Hauptpflicht des Verkäufers liegt, nicht von dessen Seite (vollständig) erfüllt. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011232