Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011232

Entscheidungsdatum

18.04.1978

Geschäftszahl

5Ob700/77; 1Ob42/18k

Norm

ABGB §432; ABGB §1054; ABGB §1061; ZPO §226 römisch zwei B9

Rechtssatz

Aus dem Abschluß eines gültigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft ergibt sich die durch Paragraph 1061, ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht ( Paragraph 1047, ABGB ) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-04-18 5 Ob 700/77

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 42/18k

Vgl auch; Beisatz: Ein Kauf ist vor Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand, worin ja die Hauptpflicht des Verkäufers liegt, nicht von dessen Seite (vollständig) erfüllt. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011232