OGH
RS0029849
18.04.1978
4Ob24/78; 4Ob74/83; 4Ob24/84; 9ObA118/93; 9ObA269/97t; 9ObA129/98f; 8ObA123/99t; 8ObA17/01k; 9ObA71/02k; 9ObA37/03m; 8ObA41/04v; 9ObA149/17b; 8ObA77/22i
AngG §27 Z4 E4f
Eine Anordnung des Dienstgebers, deren Nichtbefolgung einen Entlassungsgrund angibt, muß sich innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen halten und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstrecken.
TE OGH 1978-04-18 4 Ob 24/78
Veröff: Arb 9691 = SozM IA/d,1170 = ZAS 1979,142 (zustimmend Schön)
TE OGH 1983-07-12 4 Ob 74/83
Beisatz: Hier: Grundsätzliche Befugnis des Arbeitgebers, den Arbeitsablauf seiner im Außendienst tätigen Mitarbeiter durch konkrete Weisung näher zu regeln, um so einen möglichst rationellen Einsatz ihrer Arbeitskraft und zugleich eine optimale Betreuung der Kunden zu gewährleisten. (T1)
Veröff: RdW 1984,180
TE OGH 1984-03-13 4 Ob 24/84
Beisatz: Wenn der Arbeitnehmer nach sorgfältiger Prüfung der Umstände annehmen durfte, ein entgegen dem Verbot erteilter Auftrag liege aus besonderen und dringenden Gründen im Interesse des Arbeitgebers, dann ist die Nichtbefolgung der Weisung weder rechtswidrig noch schuldhaft. (T2)
Veröff: ZAS 1985,70 (Beck - Mannagetta)
TE OGH 1993-06-09 9 ObA 118/93
Vgl auch
TE OGH 1997-12-10 9 ObA 269/97t
Beis wie T1
TE OGH 1998-10-21 9 ObA 129/98f
Beis wie T1
TE OGH 1999-09-09 8 ObA 123/99t
TE OGH 2001-02-22 8 ObA 17/01k
Beisatz: Hier: Betriebliches Alkoholverbot. (T3)
TE OGH 2002-04-17 9 ObA 71/02k
Vgl auch; Beisatz: Verweigert der Arbeitnehmer die Befolgung einer Anordnung des Arbeitgebers, ist der Entlassungstatbestand nur verwirklicht, wenn die Anordnung durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt ist, was dann nicht der Fall ist, wenn die Anordnung dem Gesetz, dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder den guten Sitten widerspricht. (T4)
TE OGH 2003-07-09 9 ObA 37/03m
Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Anordnung, die Kundenakquisition zu verstärken und die Direktkontakte mit gewissen Kunden zu pflegen, sind nicht als ausreichend konkret und deutlich aufzufassen. (T5)
TE OGH 2004-07-16 8 ObA 41/04v
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2018-01-30 9 ObA 149/17b
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2023-01-25 8 ObA 77/22i
Vgl aber; Beisatz: Demgegenüber unterliegt der Dienstnehmer bei der Gestaltung seiner Freizeit grundsätzlich nicht dem Weisungsrecht seines Dienstgebers. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029849