OGH
06.04.1978
6Ob507/78; 6Ob547/80; 2Ob617/84; 2Ob617/87; 1Ob27/01d
HGB §355;
Ein konstitutiv (mittels Feststellungsvertrages) anerkannter Saldo kann vom Kunden gleich einem verglichenen Saldo nur bei Schreibfehlern oder Rechenfehlern (Paragraph 1338, ABGB), bei von der Bank listigerweise hervorgerufenen oder ausgenütztem Irrtum oder bei Vorliegen unverzichtbarer Einwendungen wie etwa des Einwandes der Sittenwidrigkeit angefochten werden.
TE OGH 1978/04/06 6 Ob 507/78
Veröff: EvBl 1979/45 S 131
TE OGH 1980/06/23 6 Ob 547/80
TE OGH 1984/09/25 2 Ob 617/84
TE OGH 1988/08/30 2 Ob 617/87
TE OGH 2001/04/27 1 Ob 27/01d
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte. (T1); Veröff: SZ 74/80
RS0062273