OGH
RS0052409
06.04.1978
6Ob507/78; 6Ob547/80; 8Ob578/83; 7Ob182/99m; 9Ob39/11t; 9Ob9/17i
AGBKr 1961 Pkt6; AGBKr 1971 Pkt10; HGB §346 C; HGB §355
Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und den ermittelten Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. Dem entspricht die Pflicht des Kunden, den übermittelten Rechnungsabschluß entgegenzunehmen, die Verrechnung - insbesondere an Hand der Tagesauszüge - zu überprüfen und etwaige Beanstandungen vorzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt, daß dem Kunden eine angemessene Reklamationsfrist zu gewähren ist, ist die in den vorgenannten Bestimmungen für schriftliche Reklamationen gegen Rechnungsabschlüsse und Auszüge über Verrechnungsperioden festgelegte vierwöchige Frist zu billigen.
TE OGH 1978-04-06 6 Ob 507/78
Veröff: EvBl 1979/45 S 131
TE OGH 1980-06-23 6 Ob 547/80
TE OGH 1984-03-29 8 Ob 578/83
Auch; Beisatz: Gegen die Bestimmung des Pkt 10 der AGBKr in der Fassung 1971 und 1979), wonach der Bankkunde durch die Unterlassung der Reklamation seine Zustimmung erklärt, bestehen auch vom Standpunkt einer Inhaltskontrolle keine Bedenken. (T1) Veröff: HS XIV/XV/27
TE OGH 1999-07-14 7 Ob 182/99m
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2011-12-21 9 Ob 39/11t
nur: Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und den ermittelten Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. (T2)
TE OGH 2017-04-20 9 Ob 9/17i
Auch; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0052409