OGH
RS0005410
04.04.1978
4Ob316/78; 4Ob250/03y
EO §389 VA; EO §389 VC; EO §389 VE; EO §389 VI; UWG §7 EII; UWG §24
Fehlt es an einer Bescheinigung im Sicherungsantrag oder gibt das Gericht ungeachtet entsprechender Beweisanbote dem Antragsgegner dennoch Gelegenheit zu einer Äußerung auf den Sicherungsantrag, dann muß es die vom Antragsgegner für die Wahrheit seiner Äußerungen fristgerecht angeboten - geeigneten (Paragraph 274, ZPO) - Bescheinigungsmittel berücksichtigten und auf der Grundlage des beiderseitigen Sach- und Beweisvorbringens beurteilen, ob die dem Antragsgener obliegende Gegenbescheinigung erbracht ist oder nicht.
TE OGH 1978-04-04 4 Ob 316/78
ÖBl 1978,92 = SZ 51/39
TE OGH 2003-12-16 4 Ob 250/03y
Auch; Beisatz: Geht man davon aus, dass das Gesetz im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch vom Antragsteller nicht den Beweis seines Anspruches verlange, sondern sich mit dessen Glaubhaftmachung begnüge, dann kann folgerichtig auch dem Antragsgegner ein solcher Nachweis nicht auferlegt werden. (T1)