OGH
RS0019458
24.04.2025
3Ob518/77; 1Ob509/81; 8Ob37/84; 5Ob52/11z; 3Ob201/19h; 10Ob51/24h
ABGB §983
HGB §354 Abs2
Unter Vorschuss werden alle Vorausleistungen verstanden. Unter diesen Begriff fällt insbesondere die antizipierte Leistung in Erwartung einer Gegenleistung. Einen Vorschuß kann der Gläubiger vor Fälligkeit, ja selbst vor Entstehung der Schuld gewähren. Er tilgt damit einen entsprechenden Teil der Schuld im voraus.
TE OGH 1978-04-04 3 Ob 518/77
TE OGH 1981-02-18 1 Ob 509/81
Veröff: MietSlg 33212 = EvBl 1981/157
TE OGH 1985-01-17 8 Ob 37/84
Auch; Veröff: ZVR 1986/4 S 19
TE OGH 2011-11-09 5 Ob 52/11z
Auch
TE OGH 2019-11-19 3 Ob 201/19h
Beisatz: Der Rechtssatz, wonach der Schuldner (bereits) mit Leistung des Vorschusses einen entsprechenden Teil seiner Schuld im Voraus tilgt, gilt nur für den hier gerade nicht vorliegenden (Regel-)Fall eines (ausdrücklich oder schlüssig) nur für eine konkrete Verbindlichkeit geleisteten Vorschusses. (T1)
TE OGH 2025-04-24 10 Ob 51/24h
vgl; Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019458