Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019458

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

3Ob518/77; 1Ob509/81; 8Ob37/84; 5Ob52/11z; 3Ob201/19h; 10Ob51/24h

Norm

ABGB §983

HGB §354 Abs2

Rechtssatz

Unter Vorschuss werden alle Vorausleistungen verstanden. Unter diesen Begriff fällt insbesondere die antizipierte Leistung in Erwartung einer Gegenleistung. Einen Vorschuß kann der Gläubiger vor Fälligkeit, ja selbst vor Entstehung der Schuld gewähren. Er tilgt damit einen entsprechenden Teil der Schuld im voraus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-04-04 3 Ob 518/77

TE OGH 1981-02-18 1 Ob 509/81

Veröff: MietSlg 33212 = EvBl 1981/157

TE OGH 1985-01-17 8 Ob 37/84

Auch; Veröff: ZVR 1986/4 S 19

TE OGH 2011-11-09 5 Ob 52/11z

Auch

TE OGH 2019-11-19 3 Ob 201/19h

Beisatz: Der Rechtssatz, wonach der Schuldner (bereits) mit Leistung des Vorschusses einen entsprechenden Teil seiner Schuld im Voraus tilgt, gilt nur für den hier gerade nicht vorliegenden (Regel-)Fall eines (ausdrücklich oder schlüssig) nur für eine konkrete Verbindlichkeit geleisteten Vorschusses. (T1)

TE OGH 2025-04-24 10 Ob 51/24h

vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019458