OGH
RS0058813
30.03.1978
2Ob25/78; 2Ob112/11a
EKHG §9 Abs2 D
Für die Beurteilung des Vorliegens einer durch das Verhalten eines Dritten oder eines Tieres ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr ist nicht entscheidend, dass zwischen diesem Verhalten und der dadurch ausgelösten außergewöhnlichen Gefahrensituation eine Handlung des Lenkers (zB jähes Abbremsen oder Verreisen des Fahrzeuges) liegt (hier: Abkommen eines Personenkraftwagens auf die linke Fahrbahnseite durch Verklemmen eines die Fahrbahn überquerenden Hasen).
TE OGH 1978-03-30 2 Ob 25/78
Veröff: SZ 51/36 = ZVR 1978/326 S 375
TE OGH 2011-09-16 2 Ob 112/11a
Vgl