Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0058813

Entscheidungsdatum

30.03.1978

Geschäftszahl

2Ob25/78; 2Ob112/11a

Norm

EKHG §9 Abs2 D

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens einer durch das Verhalten eines Dritten oder eines Tieres ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr ist nicht entscheidend, dass zwischen diesem Verhalten und der dadurch ausgelösten außergewöhnlichen Gefahrensituation eine Handlung des Lenkers (zB jähes Abbremsen oder Verreisen des Fahrzeuges) liegt (hier: Abkommen eines Personenkraftwagens auf die linke Fahrbahnseite durch Verklemmen eines die Fahrbahn überquerenden Hasen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-03-30 2 Ob 25/78

Veröff: SZ 51/36 = ZVR 1978/326 S 375

TE OGH 2011-09-16 2 Ob 112/11a

Vgl