Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.03.1978

Geschäftszahl

1Ob537/78

Norm

ABGB §1435;

EO §21;

EO §36 Abs1 Ab;

EO §36 Abs1 D;

ZPO §204 G;

ZPO §411 B;

Rechtssatz

Bei einem gerichtlichen Vergleich als Exekutionstitel kann der Verpflichtete die Herausgabe dessen, was dem betreibenden Gläubiger nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht zukommen sollte, mit besonderer Klage begehren. Besteht der Exekutionstitel freilich in einem Urteil, wird einem solchen Begehren regelmäßig die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/03/17 1 Ob 537/78

JBl 1979,267

Rechtssatznummer

RS0000657