OGH
17.03.1978
1Ob537/78
ABGB §1435;
EO §21;
EO §36 Abs1 Ab;
EO §36 Abs1 D;
ZPO §204 G;
ZPO §411 B;
Bei einem gerichtlichen Vergleich als Exekutionstitel kann der Verpflichtete die Herausgabe dessen, was dem betreibenden Gläubiger nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht zukommen sollte, mit besonderer Klage begehren. Besteht der Exekutionstitel freilich in einem Urteil, wird einem solchen Begehren regelmäßig die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen.
TE OGH 1978/03/17 1 Ob 537/78
JBl 1979,267
RS0000657