OGH
08.03.1978
1Ob681/77; 7Ob662/87; 8Ob2017/96t
ABGB §699;
Paragraph 699, ABGB enthält keine Auslegungsregel für Bedingungen letztwilliger Verfügungen, sondern will nur klarstellen, daß die Erfüllung von Bedingungen idR nur genau dem Willen des Erblassers entsprechend, nicht aber in äquivalenter Weise möglich ist.
TE OGH 1978/03/08 1 Ob 681/77
TE OGH 1987/10/29 7 Ob 662/87
Auch; nur: Paragraph 699, ABGB will nur klarstellen, daß die Erfüllung von Bedingungen idR nur genau möglich ist. (T1)
TE OGH 1996/05/24 8 Ob 2017/96t
RS0012724