Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.03.1978

Geschäftszahl

1Ob681/77; 7Ob662/87; 8Ob2017/96t

Norm

ABGB §699;

Rechtssatz

Paragraph 699, ABGB enthält keine Auslegungsregel für Bedingungen letztwilliger Verfügungen, sondern will nur klarstellen, daß die Erfüllung von Bedingungen idR nur genau dem Willen des Erblassers entsprechend, nicht aber in äquivalenter Weise möglich ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/03/08 1 Ob 681/77

TE OGH 1987/10/29 7 Ob 662/87

Auch; nur: Paragraph 699, ABGB will nur klarstellen, daß die Erfüllung von Bedingungen idR nur genau möglich ist. (T1)

TE OGH 1996/05/24 8 Ob 2017/96t

Rechtssatznummer

RS0012724