Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013930

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Geschäftszahl

1Ob503/78; 5Ob585/78; 1Ob665/78; 1Ob503/80; 6Ob705/83; 7Ob724/83; 7Ob663/89; 6Ob92/01z; 5Ob67/02t; 6Ob128/05z; 5Ob220/09b; 2Ob9/24y

Norm

ABGB §859

ABGB §1284 Aa

Rechtssatz

Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen verstanden, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmer oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. Bei der Gutsübergabe treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindung an weichende Erben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-03-08 1 Ob 503/78

Veröff: SZ 51/25 = JBl 1981/88

TE OGH 1978-05-23 5 Ob 585/78

Veröff: ImmZ 1978,256

TE OGH 1978-07-07 1 Ob 665/78

Ähnlich; nur: Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Elementen verstanden, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmer oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. (T1)

TE OGH 1980-01-30 1 Ob 503/80

nur T1; Beisatz: Übergabsverträge pflegen nicht auf Zeit, sondern auf Dauer geschlossen zu werden und beruhen auf den persönlichen Vertrauen der Vertragschließenden zueinander. Der Übergeber bezweckt durch Ausbedingen eines Naturalauszuges die Sicherung seines Lebensabend; insofern hat das Rechtsverhältnis große Ähnlichkeit mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht. (T2) Veröff: SZ 53/15

TE OGH 1983-10-13 6 Ob 705/83

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 1984-06-28 7 Ob 724/83

nur T1; Veröff: NZ 1985,15

TE OGH 1989-11-30 7 Ob 663/89

nur: Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art verstanden. (T3) Veröff: NZ 1991,30

TE OGH 2001-10-18 6 Ob 92/01z

nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2002-05-14 5 Ob 67/02t

Auch; nur T1

TE OGH 2005-07-14 6 Ob 128/05z

auch; Beisatz: Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge sui generis mit familien- und erbrechtlichen Elementen zum Zwecke der vorgezogenen Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebes in der Familie und in einer Hand. (T4); Veröff: SZ 2005/103

TE OGH 2009-12-15 5 Ob 220/09b

Auch; Beisatz: Hier: Wie allgemein bei solchen Verträgen geht aus der Tatsache des Übergabsvertrags und der Dienstbarkeitsbestellung (unentgeltliches Wohnungsrecht) der rechtliche Zweck der Sicherung der Existenz beider Berechtigter mit ausreichender Deutlichkeit hervor. (T5)

TE OGH 2024-03-21 2 Ob 9/24y

vgl; Beisatz nur wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013930