OGH
RS0043426
21.02.1978
5Ob705/77; 5Ob630/81; 8Ob325/99y; 8Ob3/06h; 8Ob147/17a
WG Art17 A; ZPO §503 Z4 E4c3
Die Abstraktheit einer Wechselforderung geht nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäftes ohne jede rechtliche Bedeutung für die Wechselforderung wäre. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes führt sie zu einer Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen.
TE OGH 1978-02-21 5 Ob 705/77
TE OGH 1982-03-02 5 Ob 630/81
Auch
TE OGH 2000-12-21 8 Ob 325/99y
Veröff: SZ 73/207
TE OGH 2006-02-23 8 Ob 3/06h
Beisatz: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen. (T1)
TE OGH 2018-08-28 8 Ob 147/17a
Veröff: SZ 2018/63
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043426