Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0043426

Entscheidungsdatum

21.02.1978

Geschäftszahl

5Ob705/77; 5Ob630/81; 8Ob325/99y; 8Ob3/06h; 8Ob147/17a

Norm

WG Art17 A; ZPO §503 Z4 E4c3

Rechtssatz

Die Abstraktheit einer Wechselforderung geht nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäftes ohne jede rechtliche Bedeutung für die Wechselforderung wäre. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes führt sie zu einer Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-02-21 5 Ob 705/77

TE OGH 1982-03-02 5 Ob 630/81

Auch

TE OGH 2000-12-21 8 Ob 325/99y

Veröff: SZ 73/207

TE OGH 2006-02-23 8 Ob 3/06h

Beisatz: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen. (T1)

TE OGH 2018-08-28 8 Ob 147/17a

Veröff: SZ 2018/63

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043426