OGH
RS0028625
23.02.2023
1Ob527/78; 8Ob116/22z
ABGB §1313a römisch eins
ABGB §1315 römisch eins
Die Haftung nach Paragraph 1315, ABGB setzt voraus, daß ein Gehilfe von Geschäftsherrn zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit bestellt wird, wobei die Grundlage des Rechtsverhältnisses zum Gehilfen nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag, sondern auch ein Werkvertrag oder Auftragsverhältnis sein kann.
TE OGH 1978-02-15 1 Ob 527/78
TE OGH 2023-02-23 8 Ob 116/22z
vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach Paragraph 1315, ABGB zu Belangenden. (T1)
Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T2)
Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T3)
Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028625