Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0028625

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Geschäftszahl

1Ob527/78; 8Ob116/22z

Norm

ABGB §1313a römisch eins

ABGB §1315 römisch eins

Rechtssatz

Die Haftung nach Paragraph 1315, ABGB setzt voraus, daß ein Gehilfe von Geschäftsherrn zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit bestellt wird, wobei die Grundlage des Rechtsverhältnisses zum Gehilfen nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag, sondern auch ein Werkvertrag oder Auftragsverhältnis sein kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-02-15 1 Ob 527/78

TE OGH 2023-02-23 8 Ob 116/22z

vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach Paragraph 1315, ABGB zu Belangenden. (T1)

Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T2)

Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T3)

Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028625