Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0063358

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

6Ob801/77; 5Ob32/09f; 9ObA59/24b

Norm

HVertrG 1993 §12

HVG §10

Rechtssatz

Dem Geschäftsherrn muss mit Rücksicht auf die ihm zustehende wirtschaftliche Dispositionsfreiheit selbst die Einstellung oder Umstellung einer gerade noch rentablen Produktion zugebilligt werden, wenn er dies auf Grund seiner Beurteilung der künftigen Marktaussichten und Konjunkturentwicklung für erforderlich hält, um späteren Verlusten vorzubeugen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-02-09 6 Ob 801/77

Veröff: SZ 51/14

TE OGH 2009-03-24 5 Ob 32/09f

Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach Paragraph 12, HVG 1993 auslösen. (T1); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T2)

TE OGH 2025-06-25 9 ObA 59/24b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063358