OGH
07.02.1978
4Ob415/77 (4Ob416/77); 4Ob90/95
UWG §1 D3e;
UWG §15;
Bei sittenwidriger Abwerbung von Arbeitskräften besteht der Störungszustand weiter, solange sich die Folgen dieser Handlung nach den Verhältnissen in der Branche und des gegebenen Falles noch in der Sphäre des früheren Dienstgebers auswirken und für diesen noch Folgen haben. Zur Beseitigung der Folgen einer sittenwidrigen Abwerbung kann daher dem nunmehrigen Arbeitgeber die Beschäftigung des abgeworbenen Dienstnehmers mit einer den Verhältnissen des Einzelfalles angepaßten zeitlichen, örtlichen und sachlichen Begrenzung des Verbotes untersagt werden.
TE OGH 1978/02/07 4 Ob 415/77
Veröff: ÖBl 1978,28
TE OGH 1995/11/21 4 Ob 90/95
RS0078362