Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0037047

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

8Ob211/77; 2Ob84/81; 6Ob1/03w; 2Ob15/11m; 7Ob185/25v

Norm

ZPO §163

IO §7 Abs1

KO §6 Abs2

KO §6 Abs3

KO §7 Abs1

Rechtssatz

Wurde der Haftpflichtprozeß bereits vor der Konkurseröffnung begonnen, wird er durch die Konkurseröffnung zur Gänze unterbrochen, also auch insoweit er die Befriedigung aus der Versicherungssumme zum Gegenstand hat, da auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, KO von der Unterbrechung nur die im Paragraph 6, Absatz 3, KO, bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ausgenommen sind, daher alle übrigen Rechtsstreitigkeiten, somit auch solche über Absonderungsansprüche nach Paragraph 6, Absatz 2, KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden. Eine solche Klage gegen den Gemeinschuldner ist zurückzuweisen, soweit sie das Begehren auf Befriedigung aus dem Sondervermögen (Haftpflichtversicherungssumme) umfasst (ausdrücklich entgegen JBl 1953,466).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-01-31 8 Ob 211/77

Veröff: SZ 51/10 = EvBl 1978/123 S 354

TE OGH 1981-12-15 2 Ob 84/81

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. (T1) Veröff: RZ 1982/47 S 193

TE OGH 2003-01-23 6 Ob 1/03w

Auch; Veröff: SZ 2003/6

TE OGH 2011-11-29 2 Ob 15/11m

Vgl; Beisatz: Hier: Ex lege Verfahrensunterbrechung infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners. (T2)

TE OGH 2025-12-17 7 Ob 185/25v

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037047