OGH
RS0037047
17.12.2025
8Ob211/77; 2Ob84/81; 6Ob1/03w; 2Ob15/11m; 7Ob185/25v
ZPO §163
IO §7 Abs1
KO §6 Abs2
KO §6 Abs3
KO §7 Abs1
Wurde der Haftpflichtprozeß bereits vor der Konkurseröffnung begonnen, wird er durch die Konkurseröffnung zur Gänze unterbrochen, also auch insoweit er die Befriedigung aus der Versicherungssumme zum Gegenstand hat, da auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, KO von der Unterbrechung nur die im Paragraph 6, Absatz 3, KO, bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ausgenommen sind, daher alle übrigen Rechtsstreitigkeiten, somit auch solche über Absonderungsansprüche nach Paragraph 6, Absatz 2, KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden. Eine solche Klage gegen den Gemeinschuldner ist zurückzuweisen, soweit sie das Begehren auf Befriedigung aus dem Sondervermögen (Haftpflichtversicherungssumme) umfasst (ausdrücklich entgegen JBl 1953,466).
TE OGH 1978-01-31 8 Ob 211/77
Veröff: SZ 51/10 = EvBl 1978/123 S 354
TE OGH 1981-12-15 2 Ob 84/81
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. (T1) Veröff: RZ 1982/47 S 193
TE OGH 2003-01-23 6 Ob 1/03w
Auch; Veröff: SZ 2003/6
TE OGH 2011-11-29 2 Ob 15/11m
Vgl; Beisatz: Hier: Ex lege Verfahrensunterbrechung infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners. (T2)
TE OGH 2025-12-17 7 Ob 185/25v
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037047