OGH
RS0013968
16.05.2023
1Ob512/78; 1Ob630/81; 7Ob737/81; 1Ob547/82; 1Ob654/82; 8Ob624/84 (8Ob625/84); 1Ob506/85; 7Ob597/85; 7Ob594/86; 1Ob612/86; 4Ob532/88; 5Ob116/89; 9Ob2289/96z; 9Ob169/99i; 9Ob63/04m; 9Ob115/04h; 2Ob126/13p; 7Ob59/15z; 9ObA18/17p; 1Ob63/18y; 2Ob91/23f
ABGB §861
ABGB §914 römisch zwei
ABGB §1054
Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten; die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. Wurde über irgendeinen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekte und Preis längst einig ist.
TE OGH 1978-01-25 1 Ob 512/78
Veröff: EvBl 1978/139 S 438 = JBl 1978,424
TE OGH 1981-07-15 1 Ob 630/81
Veröff: SZ 54/112
TE OGH 1981-10-15 7 Ob 737/81
Auch
TE OGH 1982-03-31 1 Ob 547/82
Auch; Veröff: MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)
TE OGH 1982-09-22 1 Ob 654/82
nur: Wurde über irgendeinen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekte und Preis längst einig ist. (T1)
TE OGH 1985-02-14 8 Ob 624/84
nur: Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. (T2)
Veröff: NZ 1986,37
TE OGH 1985-02-27 1 Ob 506/85
nur: Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten; die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. (T3)
TE OGH 1985-10-03 7 Ob 597/85
Auch
TE OGH 1986-05-22 7 Ob 594/86
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, dass die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluss des Kaufvertrages ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die im angefochtenen Urteil zitierte Judikatur verwiesen werden. (T4)
Veröff: SZ 59/87
TE OGH 1986-10-22 1 Ob 612/86
Auch
TE OGH 1988-05-31 4 Ob 532/88
nur T2; nur: Die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. (T5)
Beisatz: Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass die Kontrahenten von der Regelung in Verhandlung gezogener Nebenpunkte deutlich wieder Abstand nehmen wollten. (T6)
Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244
TE OGH 1989-11-21 5 Ob 116/89
TE OGH 1996-12-04 9 Ob 2289/96z
Auch; nur T1; Beis wie T4
TE OGH 1999-06-30 9 Ob 169/99i
Vgl auch; nur T1; nur T2
TE OGH 2004-06-23 9 Ob 63/04m
TE OGH 2005-11-23 9 Ob 115/04h
Auch
TE OGH 2013-11-14 2 Ob 126/13p
Auch; nur T2
TE OGH 2015-07-02 7 Ob 59/15z
Beis wie T4
TE OGH 2017-05-24 9 ObA 18/17p
Auch; nur T2
TE OGH 2018-07-17 1 Ob 63/18y
Auch; Beisatz: Schweigen auf ein Anbot führt allerdings nicht zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet gegebenenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens nach den Regeln der culpa in contrahendo. (T7)
TE OGH 2023-05-16 2 Ob 91/23f
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013968