Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051102

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Geschäftszahl

4Ob159/77; 8ObA182/00y; 8ObA22/02x; 8ObA13/05b; 9ObA160/16v; 9ObA51/22y

Norm

ArbVG §73

ArbVG §74

BRG §23

Rechtssatz

Die Errichtung des Betriebsratsfonds bedarf keines besonderen Aktes, die Entstehung erfolgt vielmehr durch die Zuwendung von Leistungen (hier: Anspruch auf Verfügung über Teil der Cagnotte).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-01-17 4 Ob 159/77

TE OGH 2001-02-15 8 ObA 182/00y

Beisatz: Errichtet der Betriebsrat eine Wohlfahrtseinrichtung nach Paragraph 93, ArbVG, geht das hiefür bestimmte - von wem immer stammende - Vermögen unmittelbar und ipso iure in den Betriebsratsfonds über bzw bildet dieses Vermögen ipso iure einen Betriebsratsfonds, falls ein solcher nicht besteht (hier: Sterbekasse). (T1)

Veröff: SZ 74/22

TE OGH 2002-09-19 8 ObA 22/02x

Vgl auch

TE OGH 2005-06-30 8 ObA 13/05b

TE OGH 2017-02-28 9 ObA 160/16v

Beisatz: Auf die Quelle der Eingänge kommt es nicht an; entscheidend ist ausschließlich der Zweck der Zuwendung. (T2)

TE OGH 2023-06-28 9 ObA 51/22y

Beisatz wie T2

Beisatz: Der Betriebsratsfonds entsteht durch die Eingänge der in Paragraph 74, ArbVG genannten Vermögenschaften (Betriebsratsumlage, sonstige für die in Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG bezeichneten Vermögenschaften) als Rechtsperson. (T3)

Beisatz: Besteht bereits ein Betriebsratsfonds, führt eine weitere Vermögenszuwendung nicht zum Entstehen eines weiteren Betriebsratsfonds, sondern vermehrt die vorhandenen Mittel des bestehenden Betriebsratsfonds. (T4)

Anmerkung, Folgeentscheidung zu 9 ObA 160/16v.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051102