OGH
RS0013690
20.11.2025
7Ob729/77; 6Ob341/97h; 1Ob250/05d; 5Ob8/09a; 2Ob139/16d; 9Ob18/17p; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h; 5Ob38/25m
ABGB §835 A
ABGB §835 C
Bei der Prüfung der Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf finanzielle Interessen an. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, sohin auch ein allfälliges immaterielles Interesse eines Miteigentümers am Aussehen seines Hauses (Hier: Wr. Neustädter Altstadthaus mit orangefarbiger Plastikverkleidung und leuchtendem Steckschild).
TE OGH 1978-01-12 7 Ob 729/77
Veröff: SZ 51/5 = JBl 1978,541 = MietSlg 30086/10
TE OGH 1998-03-19 6 Ob 341/97h
Auch
TE OGH 2006-03-07 1 Ob 250/05d
nur: Bei der Prüfung der Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf finanzielle Interessen an. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. (T1)
Beisatz: Insbesondere auch ein persönliches (immaterielles) Interesse eines Miteigentümers am Weiterbestehen seiner Wohnmöglichkeit. (T2)
TE OGH 2009-03-03 5 Ob 8/09a
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2016-10-27 2 Ob 139/16d
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG. (T3)
TE OGH 2017-12-19 9 Ob 18/17p
Auch; nur T1
TE OGH 2022-06-01 5 Ob 244/21z
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2023-10-25 2 Ob 56/23h
vgl; Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T4)
TE OGH 2025-11-20 5 Ob 38/25m
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013690