Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013690

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

7Ob729/77; 6Ob341/97h; 1Ob250/05d; 5Ob8/09a; 2Ob139/16d; 9Ob18/17p; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h; 5Ob38/25m

Norm

ABGB §835 A

ABGB §835 C

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf finanzielle Interessen an. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, sohin auch ein allfälliges immaterielles Interesse eines Miteigentümers am Aussehen seines Hauses (Hier: Wr. Neustädter Altstadthaus mit orangefarbiger Plastikverkleidung und leuchtendem Steckschild).

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-01-12 7 Ob 729/77

Veröff: SZ 51/5 = JBl 1978,541 = MietSlg 30086/10

TE OGH 1998-03-19 6 Ob 341/97h

Auch

TE OGH 2006-03-07 1 Ob 250/05d

nur: Bei der Prüfung der Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf finanzielle Interessen an. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. (T1)

Beisatz: Insbesondere auch ein persönliches (immaterielles) Interesse eines Miteigentümers am Weiterbestehen seiner Wohnmöglichkeit. (T2)

TE OGH 2009-03-03 5 Ob 8/09a

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2016-10-27 2 Ob 139/16d

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG. (T3)

TE OGH 2017-12-19 9 Ob 18/17p

Auch; nur T1

TE OGH 2022-06-01 5 Ob 244/21z

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2023-10-25 2 Ob 56/23h

vgl; Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T4)

TE OGH 2025-11-20 5 Ob 38/25m

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013690