OGH
11.01.1978
8Ob574/77 (8Ob575/77 - 8Ob577/77); 5Ob303/03z; 7Ob20/06a
WEG §25;
ZPO §14 Bc;
ZPO §187;
Eine nachträgliche Sanierung der nur von einem Ehegatten eingebrachten Klage durch Verbindung mit der später vom zweiten Ehegatten erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist nicht möglich, weil durch einen im Sinne des Paragraph 187, ZPO gefaßten Verbindungsbeschluß eine Streitgenossenschaft nicht geschaffen werden kann. Ein solcher Beschluß betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens, sowie einer arbeitsrechtlichen Gliederung. Die Verbindung kann nach Bedarf jederzeit wieder aufgehoben werden.
TE OGH 1978/01/11 8 Ob 574/77
Veröff: RZ 1978/118 S 239 = SZ 51/4 = MietSlg 30591/9
TE OGH 2004/01/20 5 Ob 303/03z
nur: Eine nachträgliche Sanierung der nur von einem Ehegatten eingebrachten Klage ist nicht möglich. (T1)
TE OGH 2006/04/26 7 Ob 20/06a
nur T1
RS0035404