Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.01.1978

Geschäftszahl

8Ob574/77 (8Ob575/77 - 8Ob577/77); 5Ob303/03z; 7Ob20/06a

Norm

WEG §25;

ZPO §14 Bc;

ZPO §187;

Rechtssatz

Eine nachträgliche Sanierung der nur von einem Ehegatten eingebrachten Klage durch Verbindung mit der später vom zweiten Ehegatten erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist nicht möglich, weil durch einen im Sinne des Paragraph 187, ZPO gefaßten Verbindungsbeschluß eine Streitgenossenschaft nicht geschaffen werden kann. Ein solcher Beschluß betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens, sowie einer arbeitsrechtlichen Gliederung. Die Verbindung kann nach Bedarf jederzeit wieder aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/01/11 8 Ob 574/77

Veröff: RZ 1978/118 S 239 = SZ 51/4 = MietSlg 30591/9

TE OGH 2004/01/20 5 Ob 303/03z

nur: Eine nachträgliche Sanierung der nur von einem Ehegatten eingebrachten Klage ist nicht möglich. (T1)

TE OGH 2006/04/26 7 Ob 20/06a

nur T1

Rechtssatznummer

RS0035404