OGH
20.12.1977
4Ob405/77
UWG §9 C3c;
In der Bierbezeichnung "Löwenbrauerei - Neu - Ulm" muß der Ortsangabe eine den Gesamteindruck so stark bestimmte Bedeutung beigelegt werden, daß eine Verwechslungsgefahr mit der Marke und dem Firmenschlagwort "Löwenbräu" als nicht gegeben anzunehmen ist, da die angesprochenen Interessenten ausreichend erkennen werden, daß es sich bei den mit den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen vertriebenen Waren um Produkte verschiedener Unternehmen, zwischen denen auch keine besonderen Zusammenhänge organisatorischer oder wirtschaftlicher Natur bestehen, handelt.
TE OGH 1977/12/20 4 Ob 405/77
Veröff: ÖBl 1978,99
RS0079179