Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.1977

Geschäftszahl

8Ob152/77

Norm

FürsorgepflichtV §25 Abs2;

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, FürsorgepflichtV ist, zu verhindern, daß die Durchführung des Rückersatzes zu einer Hilfsbedürftigkeit bzw zu einer neuerlichen Hilfsbedürftigkeit des Ersatzpflichtigen führt. Bei der Prüfung der Ersatzmöglichkeit ist daher nicht etwa auf den notdürftigen Unterhalt abzustellen, sondern auf die Sicherung des standesgemäßen Unterhalts in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/11/23 8 Ob 152/77

Veröff: SZ 50/153

Rechtssatznummer

RS0059153