OGH
23.11.1977
8Ob152/77
FürsorgepflichtV §25 Abs2;
Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, FürsorgepflichtV ist, zu verhindern, daß die Durchführung des Rückersatzes zu einer Hilfsbedürftigkeit bzw zu einer neuerlichen Hilfsbedürftigkeit des Ersatzpflichtigen führt. Bei der Prüfung der Ersatzmöglichkeit ist daher nicht etwa auf den notdürftigen Unterhalt abzustellen, sondern auf die Sicherung des standesgemäßen Unterhalts in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
TE OGH 1977/11/23 8 Ob 152/77
Veröff: SZ 50/153
RS0059153