Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009329

Entscheidungsdatum

22.11.1977

Geschäftszahl

4Ob377/77; 4Ob308/81; 4Ob342/83; 4Ob358/84; 4Ob110/88; 4Ob108/03s; 4Ob213/05k; 7Ob254/06p; 1Ob14/08b; 17Ob16/11v; 4Ob38/12k; 4Ob228/13b; 4Ob187/15a; 4Ob189/15w; 6Ob48/16a; 4Ob188/16z

Norm

ABGB §43 A; ABGB §43 C; PartG; UWG §9 B1

Rechtssatz

Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder des wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde. Dem Namensträger muss immer ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ihm und der benannten Person erweckt wird. Entscheidend ist dabei immer, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann. (Volkspartei-Wahlgemeinschaft Melk - Wedl).

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-11-22 4 Ob 377/77

Veröff: SZ 50/152 = ÖBl 1978,124

TE OGH 1981-02-17 4 Ob 308/81

Beisatz: Die (weitgehende) Namensgleichheit zwischen einer politischen Partei und einer Verlagsgesellschaft fördert den Anschein eines solchen Naheverhältnisses. (Jugend und Volk) (T1)

Veröff: ÖBl 1981,128

TE OGH 1983-09-06 4 Ob 342/83

Beisatz: "Alternative Liste Österreichs" (T2)

Veröff: ÖBl 1983,169

TE OGH 1984-09-11 4 Ob 358/84

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1985,14

TE OGH 1988-12-13 4 Ob 110/88

Vgl auch

TE OGH 2003-11-18 4 Ob 108/03s

nur: Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder des wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde. (T3)

Beisatz: Geschützt wird nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens. (T4)

TE OGH 2005-11-29 4 Ob 213/05k

nur T3

TE OGH 2006-12-11 7 Ob 254/06p

Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T5)

TE OGH 2008-08-11 1 Ob 14/08b

nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/105

TE OGH 2011-09-19 17 Ob 16/11v

Vgl auch; Beisatz: Bewirkt der vom Beklagten geführte Name eine Zuordnungsverwirrung und verletzt er damit die Namensrechte des Klägers, kann der Kläger begehren, dem Beklagten die Führung eben dieses Namens zu untersagen. (T6)

TE OGH 2012-05-11 4 Ob 38/12k

Auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2014-01-20 4 Ob 228/13b

Auch; nur: Entscheidend ist dabei immer, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann. (T7)

Beis wie T6; Beisatz: Durch die Führung des Namensbestandteils „Freundeskreis“ trotz bloßer Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger entsteht eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet. (T8)

TE OGH 2015-10-20 4 Ob 187/15a

Auch; Beisatz: Nach Paragraph 43, ABGB kann auch dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn damit das Recht der Gründung und Organisation einer Partei berührt wird. (T9)

TE OGH 2015-10-20 4 Ob 189/15w

Auch; Beis wie T9

TE OGH 2016-06-27 6 Ob 48/16a

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Zu Werbeeinschaltungen auf einem Internetportal zur Suche nach und Bewertung von Ärzten. (T10)

TE OGH 2016-09-26 4 Ob 188/16z

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009329