Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.1977

Geschäftszahl

4Ob377/77

Norm

ABGB §43 A;

PartG §9 B1;

UWG §14 A1;

Rechtssatz

Die Zulassung des Wahlvorschlages durch die zuständige Wahlbehörde ist für die Berechtigung des erhobenen Unterlassungsanspruches nicht wesentlich, weil es nicht darauf ankommt, ob der Wahlvorschlag den Bestimmungen der Wahlordnung gerecht wurde, sondern ob durch die Verwendung des Namens der Wahlgemeinschaft ein subjektibes Privatrecht - Wahlgemeinschaft Melk - Wedl.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/11/22 4 Ob 377/77

ÖBl 1978,124 = SZ 50/152

Rechtssatznummer

RS0009322