OGH
22.11.1977
4Ob377/77
ABGB §43 A;
PartG §9 B1;
UWG §14 A1;
Die Zulassung des Wahlvorschlages durch die zuständige Wahlbehörde ist für die Berechtigung des erhobenen Unterlassungsanspruches nicht wesentlich, weil es nicht darauf ankommt, ob der Wahlvorschlag den Bestimmungen der Wahlordnung gerecht wurde, sondern ob durch die Verwendung des Namens der Wahlgemeinschaft ein subjektibes Privatrecht - Wahlgemeinschaft Melk - Wedl.
TE OGH 1977/11/22 4 Ob 377/77
ÖBl 1978,124 = SZ 50/152
RS0009322