Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079038

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob396/77; 4Ob302/86; 4Ob222/03f; 4Ob10/14w; 4Ob9/14y; 4Ob36/14v; 4Ob49/14f; 4Ob180/16y; 4Ob230/17g; 4Ob46/18w; 4Ob96/19z; 4Ob101/20m; 4Ob90/20v; 4Ob198/20a; 4Ob72/22z; 4Ob16/23s; 4Ob148/24d

Norm

UWG §9 C1

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem Paragraph eins, Absatz 2, MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. Entscheidend ist daher nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann. Beteiligte Verkehrskreise sind alle Personen, die als Erwerber der Ware in Betracht kommen, also insbesondere auch die Verbraucher.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-11-08 4 Ob 396/77

Veröff: ÖBl 1978,98

TE OGH 1986-02-04 4 Ob 302/86

nur: Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem Paragraph eins, Absatz 2, MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. (T1)

Beisatz: Insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens - "Tiere mit Herz". (T2)

Veröff: ÖBl 1986,77

TE OGH 2004-01-20 4 Ob 222/03f

Vgl auch; Beisatz: Unterscheidungskräftig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren (Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren (Dienstleistungen) somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (T3)

Beisatz: Hier: Dreidimensionale Zeichen, Formmarke. (T4)

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 10/14w

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2014-03-25 4 Ob 9/14y

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T5)

Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T6)

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 36/14v

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 49/14f

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2016-10-25 4 Ob 180/16y

TE OGH 2017-11-21 4 Ob 203/17g

TE OGH 2018-08-23 4 Ob 46/18w

nur T1; Beisatz: Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. (T7)

TE OGH 2019-12-19 4 Ob 96/19z

Beisatz: Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht. (T8)

TE OGH 2020-10-20 4 Ob 101/20m

TE OGH 2020-09-22 4 Ob 90/20v

Beisatz: Hier: Kulinarium. (T9)

TE OGH 2020-12-22 4 Ob 198/20a

Beisatz: DerStandard. (T10)

TE OGH 2022-05-24 4 Ob 72/22z

Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidend ist vor allem, ob die Marke im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann, wobei auf den Gesamteindruck der beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist. (T11)

TE OGH 2023-09-12 4 Ob 16/23s

nur T1

Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der speziell angeordneten Farbkombination (Blau, Grün und Weiß) zur Kennzeichnung von Tankstellen als "sonstige" Marke verneint; (T12)

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 148/24d

vgl; Beisatz: Nach der Rechtsprechung kann aber bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen entscheidend sein und das Registrierungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bewirken, selbst wenn es sich nur um einen kleineren Teil handelt vergleiche 4 Ob 77/15z zur gespaltenen Verkehrsauffassung). (T13)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079038