OGH
08.11.1977
4Ob380/77; 4Ob331/78
UWG §1 D1e;
In solchen Branchen, in denen die Verwendung von Laienwerbern seit jeher üblich ist, wie zB im Buchhandel und Zeitschriftenhandel oder im Bausparkassenwesen, kann der Einsatz solcher Werber zwar gleichfalls im Einzelfall wettbewerbswidrig sein, dennoch erscheint aber regelmäßig eine mildere Beurteilung geboten, weil es hier meist um die Übernahme von Dauerverpflichtungen geht, eine stärkere Werbetätigkeit des Kundenwerbers notwendig ist und die Werbeprämie im Verhältnis zu Leisten des Geworbenen meist nur gering sind.
TE OGH 1977/11/08 4 Ob 380/77
Veröff: SZ 50/139 = ÖBl 1978,18
TE OGH 1978/06/06 4 Ob 331/78
Auch; Veröff: ÖBl 1979,12
RS0077854