Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.1977

Geschäftszahl

4Ob380/77; 4Ob331/78; 4Ob308/85

Norm

RabG §1;

RabG §7;

UWG §1 D1e;

UWG §28;

ZugG §1;

ZugG §2 Abs1 litd;

Rechtssatz

Eröffnet ein Unternehmer (hier Zeitungsverlag) dem Interessenten durch eine "Werbeprämie" die naheliegende Möglichkeit, durch bloßes Vorschieben eines Dritten sich selbst ohne jede eigene Leistung und ohne Risiko einen nicht unbeträchtlichen Rabatt oder eine ebensolche Zugabe zu verschaffen, dann kündigt er damit eine sogenannte "unechte Werbeprämie" im Sinne einer bloßen "Scheinprovision", also in Wahrheit - je nachdem, ob die versprochene Zuwendung in Geld oder in Sachwerten besteht - einen Rabatt oder eine Zugabe an.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/11/08 4 Ob 380/77

Veröff: SZ 50/139 = ÖBl 1978,18

TE OGH 1978/06/06 4 Ob 331/78

Auch; Beisatz: Heinrich Heine - versilberte Zuckerlöffel. (T1) Veröff: ÖBl 1979,12

TE OGH 1985/02/27 4 Ob 308/85

Beisatz: Dies wird durch die (hier) vorgenommene Einschränkung auf das Verbot der Eigenwerbung und der Werbung "im gemeinsamen Haushalt" nicht ausgeschlossen. (T2) Veröff: MR 1985/4, Archiv 15 = ÖBl 1985,140

Rechtssatznummer

RS0072019