OGH
RS0071831
25.02.2025
4Ob380/77; 4Ob399/77; 4Ob382/85; 4Ob384/85; 4Ob113/08h; 4Ob134/24w
RabG §12
UWG §1 C2
UWG §14 A1
ZugG §5 Satz2
Der Regelung des Paragraph 14, UWG, wonach die Unterlassungsklage in den Fällen der Paragraphen eins,, 2, 3 und 10 UWG von allen Mitbewerbern sowie von bestimmten Interessenverbänden erhoben werden kann, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Interessen der Allgemeinheit an der Lauterkeit des Wettbewerbs regelmäßig mit denen der Mitbewerber konform laufen, an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesamtheit der Mitbewerber richten, also auch ein eminentes allgemeines Interesse besteht. Das - an sich dem Privatrecht zugehörige - Klagerecht der Mitbewerber und Verbände dient also dem Schutz beider Interessenbereiche. Die gleichen Erwägungen gelten naturgemäß auch für die Verfolgung von Zugabenverstößen und Rabattverstößen.
TE OGH 1977-11-08 4 Ob 380/77
Veröff: SZ 50/139 = ÖBl 1978,18
TE OGH 1977-12-06 4 Ob 399/77
Beisatz: Kronenzeitung - NZ "Steiermark-Vereinbarung". (T1) Veröff: ÖBl 1978,101
TE OGH 1985-12-10 4 Ob 382/85
Auch; Veröff: SZ 58/200 = EvBl 1986/76 S 276 = JBl 1986,251 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = ÖBl 1986,9 = GRURInt 1986,656 (Knaak)
TE OGH 1985-12-10 4 Ob 384/85
Auch; Veröff: RZ 1986/71 S 249
TE OGH 2008-07-08 4 Ob 113/08h
Auch; Beisatz: Das Lauterkeitsrecht schützt zugleich Unternehmer-, Verbraucher- und allgemeine Interessen. Das Klagerecht von Mitbewerbern dient daher nicht nur dem Schutz ihrer eigenen Interessen. (T2)
TE OGH 2025-02-25 4 Ob 134/24w
vgl; nur: Der Regelung, wonach die Unterlassungsklage von allen Mitbewerbern sowie von bestimmten Interessenverbänden erhoben werden kann, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Interessen der Allgemeinheit an der Lauterkeit des Wettbewerbs regelmäßig mit denen der Mitbewerber konform laufen, an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesamtheit der Mitbewerber richten, also auch ein eminentes allgemeines Interesse besteht. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071831