Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.1977

Geschäftszahl

4Ob380/77; 4Ob399/77; 4Ob21/03x

Norm

ABGB §879 Abs1 BIIm;

ABGB §879 BIIo;

RabG §12;

UWG §1 C2;

UWG §14 A;

ZugG §5 Satz2;

Rechtssatz

Mit der Zielvorstellung des Gesetzes (Paragraph 14, UWG, Paragraph 5, Satz 2 ZugG, Paragraph 12, RabG) ist es unvereinbar, wenn mehrere Mitbewerber durch Vereinbarung im voraus rechtswirksam auf ihr wechselseitiges Klagerecht verzichten und sich damit - sei es auch nur für den Fall der Einhaltung bestimmter Beschränkungen - gegenseitig eine Freibrief zu gesetzwidrigem oder sittenwidrigem Handeln ausstellen könnten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/11/08 4 Ob 380/77

Veröff: ÖBl 1978,18 = SZ 50/139

TE OGH 1977/12/06 4 Ob 399/77

Beisatz: Kronenzeitung - NZ - "Steiermark - Vereinbarung" (T1) Veröff: ÖBl 1978,101

TE OGH 2003/02/18 4 Ob 21/03x

Vgl; Beisatz: Auf einen bereits bestehenden und noch fortwirkenden Unterlassungsanspruch kann ein Unternehmer jederzeit verzichten, da er auch nicht verpflichtet ist, einen Mitbewerber auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens zu klagen. (T2)

Rechtssatznummer

RS0038579