OGH
04.10.1977
11Os148/77; 11Os66/78
StGB §146 B2;
Das Vorhandensein von Schulden (Judikatschulden und Steuerschulden) sagt noch keineswegs, daß vorhandene Aktiven nicht für später eingegangene Verpflichtungen verwendet werden sollten.
TE OGH 1977/10/04 11 Os 148/77
TE OGH 1978/06/13 11 Os 66/78
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RS0094301