OGH
27.09.1977
4Ob374/77; 4Ob399/77
UWG §1 C5c;
Da an der Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen auch ein allgemeines Interesse besteht, können eigene Wettbewerbsverstöße der klagenden Partei grundsätzlich nicht dazu führen, daß der Beklagte seine Wettbewerbsverstöße mit jenen der klagenden Partei "aufrechnen" kann oder daß die beiderseitigen Wettbewerbsverstöße nach ihrer Schwere gegenseitig abgewogen werden müßten und je nach dem Ergebnis dieser Abwägung der Klage stattzugeben oder diese abzuweisen wäre.
TE OGH 1977/09/27 4 Ob 374/77
TE OGH 1977/12/06 4 Ob 399/77
nur: Da an der Unterbindung unlauterer Wettbewerbshandlungen auch ein allgemeines Interesse besteht. (T1) Veröff: ÖBl 1978,101
RS0077886