Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0014571

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Geschäftszahl

6Ob655/77 (6Ob656/77); 1Ob649/83 (1Ob650/83); 4Ob502/91; 2Ob516/93; 7Ob183/97f; 7Ob313/98z; 5Ob226/05d; 1Ob23/10d; 1Ob181/13v; 1Ob242/17w; 10Ob53/18v; 8Ob27/23p; 4Ob94/25i

Norm

ABGB §863 römisch eins

ABGB §1175 ff E

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses ist zunächst die Gemeinschaftlichkeit des Zweckes (EvBl 1958/112). Das stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages kann aber weiters nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-09-22 6 Ob 655/77

Veröff: SZ 50/123

TE OGH 1983-06-29 1 Ob 649/83

Auch

TE OGH 1991-01-29 4 Ob 502/91

Vgl auch; Veröff: JBl 1991,789

TE OGH 1993-03-11 2 Ob 516/93

nur: Das stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages kann aber weiters nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß sich die Lebensgefährten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind. (T1)

TE OGH 1997-09-10 7 Ob 183/97f

Vgl auch; nur: Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses ist zunächst die Gemeinschaftlichkeit des Zweckes (EvBl 1958/112). (T2); Beisatz: Der Annahme, eine Gesellschaft sei auch zum Zweck des Erwerbes des Wohnhauses zustande gekommen, steht jedoch entgegen, daß die Lebensgefährten ausschlossen, daß der Beklagte einmal (Mit-)Eigentumsrechte am Haus erwerben solle. (T3)

TE OGH 1998-12-01 7 Ob 313/98z

Auch

TE OGH 2005-10-18 5 Ob 226/05d

nur T1

TE OGH 2010-04-20 1 Ob 23/10d

Beisatz: Vergleiche demgegenüber die Qualifikation als bloßes (allenfalls „gemischtes“) Treuhandverhältnis oder „Treuhandmiteigentum“. (T4)

TE OGH 2013-11-21 1 Ob 181/13v

Auch

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 242/17w

Auch; Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2018-07-17 10 Ob 53/18v

Auch

TE OGH 2023-04-21 8 Ob 27/23p

Beisatz: Hier nur zweiter Satz (T5)

TE OGH 2025-09-29 4 Ob 94/25i

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014571