Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077872

Entscheidungsdatum

13.09.1977

Geschäftszahl

4Ob364/77; 4Ob385/78; 4Ob312/84; 4Ob414/87; 4Ob13/88; 4Ob113/93; 4Ob112/93; 4Ob43/02f; 4Ob244/02i; 4Ob111/10t; 4Ob94/14y

Norm

UWG §1 D1a; UWG §2 C2b

Rechtssatz

Dass der Geschäftsverkehr eine bestimmte Werbebehauptung als nicht wörtlich aufzufassende Übertreibung ansieht, schließt nicht aus, dass die betreffende Ankündigung unter Umständen doch in einem bestimmten, eingeschränkten Umfang als sachbezogene Aussage ernst genommen wird; auch Ausdrücke und Wendungen, die erkennbar als reklamehafte Übertreibungen verstanden werden, lassen sich sehr oft nach Abzug dieses Übermaßes doch noch auf einen sachlich nachprüfbaren "Tatsachenkern" - etwa auf die Behauptung erstklassiger Qualität oder besonders günstiger Preise - zurückführen, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist. (Fliesen aus aller Welt "Billiger als in aller Welt").

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-09-13 4 Ob 364/77

Veröff: ÖBl 1978,31

TE OGH 1978-10-17 4 Ob 385/78

Auch; Beisatz: "Der Größte bei Schuhen - Der Kleinste bei Preisen" = keine bloß marktschreierische Reklame. (T1) Veröff: ÖBl 1979,66

TE OGH 1984-02-21 4 Ob 312/84

Beisatz: Der Anpreisung "Wir sind immer billiger" lässt sich die konkrete Behauptung einer besonders preisgünstigen Einkaufsgelegenheit entnehmen. - "Wir sind immer billiger". (T2) Veröff: ÖBl 1984,97

TE OGH 1988-02-09 4 Ob 414/87

Beisatz: Hier: Deutlich als Ursprungsbezeichnung formulierte Angabe "vom Gutshof" für Herstellung von Fertiggerichten in Fabrik. (T3) Veröff: SZ 61/22 = JBl 1988,651 = ern 1989,177

TE OGH 1988-04-12 4 Ob 13/88

Auch; Veröff: WBl 1988,336 = ÖBl 1988,126

TE OGH 1993-10-12 4 Ob 113/93

Beisatz: "News" - Eintausend Schilling-Gewinnjeton. (T4)

TE OGH 1993-11-02 4 Ob 112/93

TE OGH 2002-04-22 4 Ob 43/02f

Vgl auch; Beisatz: Hier verwendete Wortwahl: "... Und Sie fragen sich, ob Sie in der letzten Zeit nicht vielleicht doch zuviel bei Ihrer Druckerei bezahlt haben. (...) weil wir einfach wendiger sind, schneller und effizienter drucken, und das rund um die Uhr". (T5)

TE OGH 2002-12-17 4 Ob 244/02i

TE OGH 2010-11-09 4 Ob 111/10t

Auch

TE OGH 2014-06-24 4 Ob 94/14y

Vgl auch