Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.1977

Geschäftszahl

1Ob652/77 (1Ob653/77); 1Ob708/78; 2Ob588/82; 1Ob658/83; 6Ob2297/96d; 6Ob80/01k; 3Ob215/02t (3Ob321/02f)

Norm

ABGB §1330 BI;

ABGB §1330 BIV;

Rechtssatz

Da die Zielrichtung des Begehrens auf Unterlassung und Widerruf nicht dieselbe ist, besteht kein Grund, bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht sowohl ein Unterlassungsbegehren als auch Widerrufsbegehren zuzulassen. Wie bei allen Unterlassungsansprüchen muß allerdings Wiederholungsgefahr bestehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/08/31 1 Ob 652/77

Veröff: EvBl 1978/65 S 182 = ÖBl 1978,34 = SZ 50/111

TE OGH 1978/10/18 1 Ob 708/78

Veröff: RZ 1979/69 S 233

TE OGH 1983/02/01 2 Ob 588/82

Auch

TE OGH 1983/08/31 1 Ob 658/83

nur: Da die Zielrichtung des Begehrens auf Unterlassung und Widerruf nicht dieselbe ist, besteht kein Grund, bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht sowohl ein Unterlassungsbegehren als auch Widerrufsbegehren zuzulassen. (T1) Veröff: ÖBl 1984,18 = EvBl 1984/60 S 241 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492 = SZ 56/124

TE OGH 1996/11/07 6 Ob 2297/96d

Auch

TE OGH 2001/05/16 6 Ob 80/01k

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Während der Widerruf der Beseitigung der negativen Folgen der Ehrverletzung dient, ist Ziel des Unterlassungsanspruches die Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungen. Die Unterlassungsklage ist somit kein Minus zum Widerrufsanspruch, vielmehr sind beide Ansprüche kumulierbar. (T2)

TE OGH 2002/12/18 3 Ob 215/02t

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass der Unterlassungsanspruch und der Widerrufs- als (besonderer, dem §1330 ABGB eigener) Beseitigungsanspruch nebeneinander bestehen und daher ein Beseitigungsanspruch nicht im Unterlassungsanspruch enthalten sein kann (Analogieschluss von §15 UWG auf §1330 ABGB nicht zulässig). (T3); Veröff: SZ 2002/178

Rechtssatznummer

RS0031841