Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0032401

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

1Ob642/77; 1Ob652/85; 3Ob524/87; 7Ob47/89; 1Ob679/90; 7Ob31/94; 8ObS14/95; 2Ob11/97z; 2Ob2252/96g; 5Ob269/97p; 2Ob246/04x; 9ObA156/16f; 1Ob71/23g; 8Ob40/23z; 9Ob55/23p; 8Ob76/23v; 1Ob33/24w; 4Ob163/23h; 7Ob210/24v; 8Ob84/25y

Norm

ABGB §1375 D

ABGB §1497 römisch zwei

ABGB §1502

Rechtssatz

Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist zwar nicht Anerkenntnis, wohl aber Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam und hat keine Umkehrung der Beweislast für die Schuldtilgung zur Folge.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-08-31 1 Ob 642/77

Veröff: SZ 50/110

TE OGH 1985-08-28 1 Ob 652/85

nur: Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam. (T1)

TE OGH 1987-09-23 3 Ob 524/87

nur T1

TE OGH 1990-02-22 7 Ob 47/89

nur T1; Beisatz: Außer wenn dem Verzichtenden der Ablauf der Verjährungsfrist unbekannt war. (T2) Veröff: VersR 1991,127 = ZVR 1991/29 S 81 = SZ 63/29

TE OGH 1991-11-20 1 Ob 679/90

Auch; nur: Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam. (T3); Beisatz: Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden, doch ist ein solcher Verzicht in der bloßen Aufforderung, Belege zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung zu übermitteln, nicht zu erblicken. (T4) Veröff: JBl 1992,245

TE OGH 1994-11-23 7 Ob 31/94

nur T3; Beis wie T4

TE OGH 1995-06-22 8 ObS 14/95

nur T3

TE OGH 1997-02-27 2 Ob 11/97z

nur T1; Beis wie T4 nur: Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden. (T5)

TE OGH 1997-07-10 2 Ob 2252/96g

nur T3

TE OGH 1997-11-25 5 Ob 269/97p

Auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2005-01-20 2 Ob 246/04x

Vgl auch

TE OGH 2017-01-26 9 ObA 156/16f

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2023-06-27 1 Ob 71/23g

vgl; Beisatz: Hier: Verzicht auf Verjährungseinrede nur hinsichtlich einer von mehreren geltend gemachten Schadenspositionen. (T6)

TE OGH 2023-08-29 8 Ob 40/23z

Beisatz wie T5

TE OGH 2023-11-23 9 Ob 55/23p

Beisatz: Hier: Nach Rechtsprechung und Literatur ist – schon aufgrund der verba legalia „vor dem Verlaufe der Verjährungszeit“ – die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar; die „Unterbrechung“ setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus. (T7)

Beisatz: Gleichwohl kann eine Schuld auch nach Eintritt der Verjährung anerkannt werden. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Dieser Verzicht ist auch stillschweigend möglich. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent im Sinne des Paragraph 863, ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht. (T8)

TE OGH 2024-02-15 8 Ob 76/23v

TE OGH 2024-05-27 1 Ob 33/24w

Beisatz wie T7: Hier: Gewährleistungsfrist. (T9); Beisatz wie T8

Beisatz: Den Parteien hätte nach Paragraph 182 a, ZPO schon deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesem (offenkundig von beiden Seiten und dem Erstgericht nicht bedachten) rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, weil selbst ein Anerkenntnis des Mangels eben nur „in der Regel“, aber nicht jedenfalls einen Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhaltet. (T10)

Beisatz: Hier: Bei Austausch „auf Garantie“ und nicht auf Grundlage von Gewährleistung könnte ein Anerkenntnis/Verzicht hinsichtlich Gewährleistung zu verneinen sein. Für die Erkennbarkeit, dass die Verbesserungsversuche der Beklagten ihr nicht zurechenbare Garantieleistungen waren, ist als Ausnahme von der Regel allerdings die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. (T11)

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 163/23h

vgl; Beisatz: Hier: Anerkenntnis eines deliktischen Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal durch Zusage der Herstellerin, eine Lösung zu finden, und das konkrete (hier: mehrfache) Angebot eines Software-Updates (T12)

TE OGH 2025-02-19 7 Ob 210/24v

Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

TE OGH 2025-08-12 8 Ob 84/25y

vgl; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032401