Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.08.1977

Geschäftszahl

13Os100/77; 10Os167/82; 14Os113/87; 14Os22/91

Norm

StPO §261;

Rechtssatz

Ein Unzuständigkeitsurteil hat keine Tatsachenfeststellungen, sondern nur den Ausspruch zu enthalten, daß und welche Umstände den Verdacht einer in die Zuständigkeit des Geschwornengerichts fallenden Tatbegründen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/08/19 13 Os 100/77

TE OGH 1982/10/20 10 Os 167/82

Vgl; Beisatz: Unzuständigkeitsurteil sollte besser keine über die Begründung der Verdachtsmomente hinausgehenden Feststellungen enthalten, um insoweit jede Möglichkeit einer (psychologischen) Beeinflußung der Geschwornen auszuschalten; trotzdem getroffene Konstatierungen begründen aber keine Nichtigkeit nach Ziffer 6,, zumal die Geschwornen dadurch keinesfalls präjudiziert werden können. (T1)

TE OGH 1987/08/12 14 Os 113/87

TE OGH 1991/02/26 14 Os 22/91

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0098407