OGH
12.07.1977
4Ob360/77
UWG §14 C;
UWG §18;
Bei der Haftung nach Paragraph 18, UWG handelt es sich um eine gegenüber den allgemeinen Passivlegitimation für Unterlassungsklagen nach dem UWG weitgehende zivilrechtliche Verantwortlichkeit, die auf den Inhaber des Unternehmens, somit für den Fall, daß dieser eine juristische Person ist, auf diese selbst, beschränkt bleibt und nicht auf ihre Organe ausgedehnt werden kann.
TE OGH 1977/07/12 4 Ob 360/77
Beisatz: ÖBl 1978,43 (mit Anmerkung von Schönherr)
RS0079515