Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.1977

Geschäftszahl

4Ob360/77

Norm

UWG §14 C;

UWG §18;

Rechtssatz

Bei der Haftung nach Paragraph 18, UWG handelt es sich um eine gegenüber den allgemeinen Passivlegitimation für Unterlassungsklagen nach dem UWG weitgehende zivilrechtliche Verantwortlichkeit, die auf den Inhaber des Unternehmens, somit für den Fall, daß dieser eine juristische Person ist, auf diese selbst, beschränkt bleibt und nicht auf ihre Organe ausgedehnt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/07/12 4 Ob 360/77

Beisatz: ÖBl 1978,43 (mit Anmerkung von Schönherr)

Rechtssatznummer

RS0079515