Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.1977

Geschäftszahl

4Ob354/77

Norm

UWG §7 F2;

Rechtssatz

Wer an vier Firmen maßgeblich beteiligt und in diesen tätig ist, muß als "Inhaber" oder "Leiter" dieser Unternehmen im Sinne des Paragraph 7, UWG angesehen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/06/28 4 Ob 354/77

Rechtssatznummer

RS0079804