Wer an vier Firmen maßgeblich beteiligt und in diesen tätig ist, muß als "Inhaber" oder "Leiter" dieser Unternehmen im Sinne des § 7 UWG angesehen werden.Wer an vier Firmen maßgeblich beteiligt und in diesen tätig ist, muß als "Inhaber" oder "Leiter" dieser Unternehmen im Sinne des Paragraph 7, UWG angesehen werden.