OGH
28.06.1977
4Ob354/77
UWG §2 C1;
ZPO §503 Z4 E4c23;
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil ist, handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung.
TE OGH 1977/06/28 4 Ob 354/77
RS0043630