Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0050908

Entscheidungsdatum

28.06.1977

Geschäftszahl

4Ob74/77; 9ObA83/89; 9ObA234/98x; 9ObA235/98v; 9ObA46/10w; 9ObA91/13t; 8ObA14/20x

Norm

ArbVG §9 Abs1; ArbVG §9 Abs2; ArbVG §9 Abs3; ArbVG §9 Abs4

Rechtssatz

Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, dann kommt gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt im Sinne der fachlichen Adäquanz der KollV zum Tragen; ist eine solche organisatorische Abgrenzung nicht möglich, dann gilt gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4 ArbVG der Grundsatz der Tarifeinheit.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-06-28 4 Ob 74/77

Veröff: Arb 9597 = IndS 1978 H6,1117 = DRdA 1979,41 = SozM IC,899 = ZAS 1979,20 (mit Anmerkung von Hanreich)

TE OGH 1989-06-14 9 ObA 83/89

Veröff: Arb 10787

TE OGH 1998-09-02 9 ObA 234/98x

Vgl auch; Beisatz: Ob organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vorhanden sind, läßt sich nur im Einzelfall beantworten, weil verschiedene, in einzelnen Betriebsabteilungen verrichtete Tätigkeiten jeweils quantitativ und qualitativ unterschiedlicher Organisationsformen bedürfen können. (T1);

Beisatz: Hier: Grundsatz der kollektivvertraglichen Tarifvielfalt. (T2)

TE OGH 1998-10-21 9 ObA 235/98v

Auch; nur: Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, dann kommt gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt im Sinne der fachlichen Adäquanz der KollV zum Tragen. (T3);

Beisatz: Im Zweifel ist die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbständigkeit, eine organisatorische Abgrenzung vorliegt, entscheidend. Ob die den Grundsatz der Tarifeinheit durchbrechende Voraussetzung einer fachlichen und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung vorliegt, ist mangels Vorgabe der Merkmale und Strukturen einer solchen Abgrenzung durch das Gesetz sohin eine Frage der rechtlichen Beurteilung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen. (T4)

TE OGH 2010-11-24 9 ObA 46/10w

Auch

TE OGH 2013-11-26 9 ObA 91/13t

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/112

TE OGH 2020-06-29 8 ObA 14/20x

Vgl; Beisatz: Es findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050908