Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0072072

Entscheidungsdatum

21.06.1977

Geschäftszahl

5Ob515/77; 3Ob597/77; 2Ob542/82; 1Ob338/97f; 8Ob291/98x; 6Ob12/13b

Norm

RAO §19a

Rechtssatz

Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts kann nur zugunsten seines Entlohnungsanspruches und Barauslagenersatzanspruches an der im Verfahren vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht seinem Mandanten durch Entscheidung zugesprochen oder vergleichsweise zugesagten Kostenersatzforderung bestehen, nicht aber an Kostenersatzforderungen, die durch einen Vertrag (Vergleich, Anerkenntnis) mit ausschließlich materiell - privatrechtlichen Wirkungen begründet wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-06-21 5 Ob 515/77

TE OGH 1977-11-15 3 Ob 597/77

TE OGH 1982-09-28 2 Ob 542/82

TE OGH 1998-02-24 1 Ob 338/97f

nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts kann nur an der im Verfahren vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht durch Entscheidung zugesprochen oder vergleichsweise zugesagten Kostenersatzforderung bestehen. (T1)

TE OGH 1999-06-07 8 Ob 291/98x

nur T1; Veröff: SZ 72/100

TE OGH 2013-05-08 6 Ob 12/13b

nur T1