OGH
RS0072072
21.06.1977
5Ob515/77; 3Ob597/77; 2Ob542/82; 1Ob338/97f; 8Ob291/98x; 6Ob12/13b
RAO §19a
Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts kann nur zugunsten seines Entlohnungsanspruches und Barauslagenersatzanspruches an der im Verfahren vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht seinem Mandanten durch Entscheidung zugesprochen oder vergleichsweise zugesagten Kostenersatzforderung bestehen, nicht aber an Kostenersatzforderungen, die durch einen Vertrag (Vergleich, Anerkenntnis) mit ausschließlich materiell - privatrechtlichen Wirkungen begründet wurden.
TE OGH 1977-06-21 5 Ob 515/77
TE OGH 1977-11-15 3 Ob 597/77
TE OGH 1982-09-28 2 Ob 542/82
TE OGH 1998-02-24 1 Ob 338/97f
nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts kann nur an der im Verfahren vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht durch Entscheidung zugesprochen oder vergleichsweise zugesagten Kostenersatzforderung bestehen. (T1)
TE OGH 1999-06-07 8 Ob 291/98x
nur T1; Veröff: SZ 72/100
TE OGH 2013-05-08 6 Ob 12/13b
nur T1