Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079689

Entscheidungsdatum

14.06.1977

Geschäftszahl

4Ob333/77; 3Ob130/77; 4Ob313/78; 4Ob301/78; 4Ob353/78; 4Ob398/82; 4Ob409/82; 3Ob4/82; 4Ob306/85; 4Ob360/87; 4Ob40/88; 4Ob119/88; 4Ob87/89; 4Ob50/89 (4Ob51/89); 4Ob89/90; 4Ob109/90 (4Ob110/90); 4Ob5/91; 4Ob90/91; 4Ob83/93; 4Ob64/94; 4Ob24/95; 4Ob53/95; 4Ob2118/96s; 4Ob2264/96m; 4Ob264/97w; 4Ob338/97b; 4Ob327/99p; 4Ob82/01i; 4Ob4/02w; 4Ob103/02d; 4Ob217/03w; 4Ob92/06t; 4Ob150/06x; 4Ob242/06a; 17Ob26/07h; 4Ob47/09d; 4Ob1/13w; 4Ob177/22s

Norm

UWG §18

Rechtssatz

Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfasst daher auch die Tätigkeit solcher Personen die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer, dauernd - oder vorübergehend - für diesen tätig sind; es genügt zum Beispiel, wenn die betreffenden Personen zumindest fallweise als Kundenwerber tätig und damit jedenfalls faktisch und nach dem äußeren Anschein in den Betrieb eingegliedert werden (hier: "Schlepper für Autobusunternehmen").

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-06-14 4 Ob 333/77

Veröff: ÖBl 1977,154

TE OGH 1978-02-21 3 Ob 130/77

Beisatz: Haftung des ARBÖ für Betriebsgruppe. (T1) Veröff: SZ 51/19 = ÖBl 1978,106

TE OGH 1978-04-04 4 Ob 313/78

Auch; Veröff: ÖBl 1979,23

TE OGH 1978-04-04 4 Ob 301/78

nur: Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfasst daher auch die Tätigkeit solcher Personen die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer, dauernd - oder vorübergehend - für diesen tätig sind. (T2) Veröff: ÖBl 1978,157

TE OGH 1978-11-21 4 Ob 353/78

Auch; nur T2; Veröff: ÖBl 1979,70 = AnwBl 1979,465 ff; hiezu Stölzle, Wann handelt ein Rechtsanwalt "zu Zwecken des Wettbewerbs" für seinen Mandanten?

TE OGH 1982-12-14 4 Ob 398/82

nur T2

TE OGH 1983-01-11 4 Ob 409/82

nur T2; Veröff: ÖBl 1983,86

TE OGH 1983-01-26 3 Ob 4/82

Veröff: ÖBl 1983,146

TE OGH 1985-02-27 4 Ob 306/85

nur T2

TE OGH 1987-09-15 4 Ob 360/87

Auch; Beisatz: Der Begriff "im Betrieb" ist nicht nur räumlich, sondern auch sachlich zu verstehen. (T3)

TE OGH 1988-07-12 4 Ob 40/88

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Egger-Bier (T4) Veröff: SZ 61/168

TE OGH 1989-01-24 4 Ob 119/88

Vgl auch; nur T2

TE OGH 1989-09-12 4 Ob 87/89

Auch; nur T2

TE OGH 1989-12-19 4 Ob 50/89

nur T2; Veröff: ÖBl 1990,55 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104)

TE OGH 1990-06-12 4 Ob 89/90

nur T2; Beisatz: Hier: Bejaht bei einem von einem Zeitungsunternehmer angestellten Journalisten. (T5)

TE OGH 1990-09-11 4 Ob 109/90

nur T2

TE OGH 1991-01-29 4 Ob 5/91

nur T2

TE OGH 1991-09-10 4 Ob 90/91

nur T2; Beisatz: Lotto-Systemplan (T6) Veröff: MR 1991,247 = WBl 1992,65

TE OGH 1993-06-08 4 Ob 83/93

nur T2

TE OGH 1994-05-31 4 Ob 64/94

Beisatz: Der Inhaber des Unternehmens haftet gemäß Paragraph 18, UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages und dergleichen bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. (T7) Veröff: SZ 67/102

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 24/95

nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang sowie die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. (T8)

Veröff: SZ 68/78

TE OGH 1995-06-27 4 Ob 53/95

nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Sofern der Inhaber des Unternehmens auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T9)

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s

nur T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Webpelz römisch II. (T10)

Veröff: SZ 69/116

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2264/96m

nur T2; Beis wie T9 nur: Dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T11)

TE OGH 1997-10-28 4 Ob 264/97w

Vgl auch; Beis wie T11

TE OGH 1997-11-12 4 Ob 338/97b

Auch; nur T2

TE OGH 2000-02-15 4 Ob 327/99p

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejaht bei Gelegenheitsvermittler. (T12)

TE OGH 2001-04-24 4 Ob 82/01i

Auch; nur T2; Beis wie T9

TE OGH 2002-03-13 4 Ob 4/02w

Auch

TE OGH 2002-05-28 4 Ob 103/02d

nur T2; Beis wie T7

TE OGH 2004-01-20 4 Ob 217/03w

Auch; nur T2; Beis wie T8 nur: Dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. (T13)

Beis wie T9

Veröff: SZ 2004/7

TE OGH 2006-06-20 4 Ob 92/06t

Auch; nur T2, Beis wie T7; Beisatz: Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmers kann bei einem Rechtsanwalt ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmers nicht angenommen werden. (T14)

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 150/06x

Vgl; Beisatz: Hier kommt letztlich eine Zurechnung des Handelns von Mitarbeitern des Fremdnutzers nach Paragraph 18, UWG nicht in Betracht, weil allein im Raumüberlassungsverhältnis keine Handlung im Betrieb des Unternehmens des Beklagten liegt. (T15)

TE OGH 2007-02-13 4 Ob 242/06a

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Haftung der deutschen Zulassungsinhaberin eines Pflanzenschutzmittels für die österreichische Vertriebstochtergesellschaft. (T16)

TE OGH 2007-11-13 17 Ob 26/07h

nur T2; Beis wie T7; Beis wie T14

TE OGH 2009-06-09 4 Ob 47/09d

Auch; nur: Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen. (T17)

TE OGH 2013-02-12 4 Ob 1/13w

Auch; nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T18)

Veröff: SZ 2013/16

TE OGH 2022-12-20 4 Ob 177/22s

Vgl; Beis wie T14

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079689