Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.06.1977

Geschäftszahl

4Ob324/77

Norm

UWG §9 D2;

Rechtssatz

Es hat zwar grundsätzlich jedermann das Recht, sich unter seinem Namen im Geschäftsverkehr zu betätigen, doch darf der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden, daß dadurch nach Möglichkeit Verwechslungen mit dem Name oder der Firma, die ein anderer befugterweise benützt, vermieden werden (Firma Novotny - Firma Nowotny).

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/06/14 4 Ob 324/77

Rechtssatznummer

RS0079349