OGH
14.06.1977
4Ob324/77
UWG §9 D2;
Es hat zwar grundsätzlich jedermann das Recht, sich unter seinem Namen im Geschäftsverkehr zu betätigen, doch darf der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden, daß dadurch nach Möglichkeit Verwechslungen mit dem Name oder der Firma, die ein anderer befugterweise benützt, vermieden werden (Firma Novotny - Firma Nowotny).
TE OGH 1977/06/14 4 Ob 324/77
RS0079349