Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031859

Entscheidungsdatum

14.06.1977

Geschäftszahl

4Ob320/77; 6Ob2334/96w; 6Ob2393/96x; 6Ob78/99k; 6Ob328/00d; 6Ob291/03t; 6Ob235/02f; 6Ob40/04g; 6Ob295/03f; 6Ob52/09d; 6Ob21/13a; 1Ob96/15x; 6Ob238/15s; 6Ob188/19v; 6Ob133/20g

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIII; ABGB §1330 Abs2 BIV

Rechtssatz

Auch auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen musste; es ist also Verschulden erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-06-14 4 Ob 320/77

Veröff: SZ 50/86 = EvBl 1978/38 S 121 = ÖBl 1978,3 (mit Anmerkung von Schönherr)

TE OGH 1997-02-27 6 Ob 2334/96w

Veröff: SZ 70/38

TE OGH 1997-02-27 6 Ob 2393/96x

TE OGH 2000-01-20 6 Ob 78/99k

Vgl auch; Beisatz: Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen. Insoweit kommt auch keine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph 6, MedG in Betracht. (T1)

TE OGH 2001-02-22 6 Ob 328/00d

Auch; Beisatz: Ein Verschulden des Täters kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen. (T2)

TE OGH 2003-12-18 6 Ob 291/03t

Auch

TE OGH 2004-01-29 6 Ob 235/02f

Auch

TE OGH 2004-08-26 6 Ob 40/04g

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2005-07-14 6 Ob 295/03f

Vgl auch; Beisatz: Der in Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T3)

TE OGH 2009-12-18 6 Ob 52/09d

Auch; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Widerruf und Unterlassung können daher nach dieser Gesetzesstelle auch nicht aufgetragen werden. (T4)

TE OGH 2013-05-08 6 Ob 21/13a

Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht, dass zwar grundsätzlich der Wahrheitsbeweis Umstände oder Tatsachen des Privat‑ oder Familienlebens betreffend nicht geführt werden darf, die Frage der (Un‑)Wahrheit aber zu prüfen ist, wenn der Verletzte Widerruf und Veröffentlichung begehrt, ist durchaus schlüssig. (T5)

TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x

Vgl

TE OGH 2016-08-30 6 Ob 238/15s

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. (T6); Beisatz: Die deliktische Haftung wegen Rufschädigung (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) erfordert die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. (T7); Veröff: SZ 2016/81

TE OGH 2020-04-23 6 Ob 188/19v

Beis wie T2

TE OGH 2020-09-15 6 Ob 133/20g

Vgl; Beisatz: Der Kläger hat die fahrlässige Unkenntnis oder sogar Kenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen zu beweisen. (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031859