Gericht

AUSL BAG

Entscheidungsdatum

17.05.1977

Geschäftszahl

1AZR458/74

Norm

ArbVG §117 Abs1;

Rechtssatz

Nach Paragraph 37, Absatz 4, Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden als das vergleichbarer Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der frühere Arbeitsplatz des Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf den Durchschnittslohn sämtlicher in seiner Lohngruppe tätigen Arbeitnehmer, sondern auf den Lohn von Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit, die auch das Betriebsratsmitglied ausüben würde, wenn es nicht freigestellt wäre.

Rechtssatznummer

RS0104409