Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0058485

Entscheidungsdatum

12.05.1977

Geschäftszahl

2Ob88/77; 2Ob252/03b; 2Ob47/19d

Norm

EKHG §9 Abs2 D

Rechtssatz

Für die Schutzwürdigkeit des Geschädigten spielt die Ursache der außergewöhnlichen Betriebsgefahr keine Rolle. Es ist gleichgültig, ob die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch ein Tier oder höhere Gewalt erfolgte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-05-12 2 Ob 88/77

TE OGH 2003-10-30 2 Ob 252/03b

Auch

TE OGH 2020-03-30 2 Ob 47/19d

Vgl; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058485