OGH
RS0058485
12.05.1977
2Ob88/77; 2Ob252/03b; 2Ob47/19d
EKHG §9 Abs2 D
Für die Schutzwürdigkeit des Geschädigten spielt die Ursache der außergewöhnlichen Betriebsgefahr keine Rolle. Es ist gleichgültig, ob die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch ein Tier oder höhere Gewalt erfolgte.
TE OGH 1977-05-12 2 Ob 88/77
TE OGH 2003-10-30 2 Ob 252/03b
Auch
TE OGH 2020-03-30 2 Ob 47/19d
Vgl; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058485