Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0082169

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Geschäftszahl

1Ob2/77; 1Ob31/79; 1Ob22/82; 1Ob40/82; 1Ob7/84; 1Ob16/87; 1Ob22/88; 1Ob597/89; 1Ob37/92; 1Ob3/93; 1Ob28/93; 1Ob227/10d; 10Ob12/23x

Norm

WRG §9

WRG §22

WRG §41 Abs4

WRG §42 Abs1

Rechtssatz

Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. Der übergeordnete Begriff ist der Wasserbau, der neben den Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer (zB Schutzbauten und Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen und dergleichen) umfaßt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-05-04 1 Ob 2/77

Veröff: SZ 50/65

TE OGH 1980-01-30 1 Ob 31/79

nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T1) Veröff: SZ 53/11 = EvBl 1981/9 S 42

TE OGH 1982-12-15 1 Ob 22/82

nur T1; Veröff: SZ 55/189 = EvBl 1983/56 S 215

TE OGH 1983-04-13 1 Ob 40/82

nur: Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T2) Veröff: SZ 56/58

TE OGH 1984-05-02 1 Ob 7/84

nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. (T3)

TE OGH 1987-07-15 1 Ob 16/87

Auch; nur T3

TE OGH 1988-08-31 1 Ob 22/88

Auch; nur T3

TE OGH 1989-06-14 1 Ob 597/89

nur T1

TE OGH 1992-12-15 1 Ob 37/92

nur T3; Veröff: JBl 1993,654

TE OGH 1993-04-20 1 Ob 3/93

nur T1

TE OGH 1994-01-25 1 Ob 28/93

Auch

TE OGH 2011-02-23 1 Ob 227/10d

nur T3

TE OGH 2023-10-31 10 Ob 12/23x

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082169