OGH
RS0082169
31.10.2023
1Ob2/77; 1Ob31/79; 1Ob22/82; 1Ob40/82; 1Ob7/84; 1Ob16/87; 1Ob22/88; 1Ob597/89; 1Ob37/92; 1Ob3/93; 1Ob28/93; 1Ob227/10d; 10Ob12/23x
WRG §9
WRG §22
WRG §41 Abs4
WRG §42 Abs1
Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. Der übergeordnete Begriff ist der Wasserbau, der neben den Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer (zB Schutzbauten und Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen und dergleichen) umfaßt.
TE OGH 1977-05-04 1 Ob 2/77
Veröff: SZ 50/65
TE OGH 1980-01-30 1 Ob 31/79
nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T1) Veröff: SZ 53/11 = EvBl 1981/9 S 42
TE OGH 1982-12-15 1 Ob 22/82
nur T1; Veröff: SZ 55/189 = EvBl 1983/56 S 215
TE OGH 1983-04-13 1 Ob 40/82
nur: Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. (T2) Veröff: SZ 56/58
TE OGH 1984-05-02 1 Ob 7/84
nur: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch Paragraph 42, Absatz eins, WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. (T3)
TE OGH 1987-07-15 1 Ob 16/87
Auch; nur T3
TE OGH 1988-08-31 1 Ob 22/88
Auch; nur T3
TE OGH 1989-06-14 1 Ob 597/89
nur T1
TE OGH 1992-12-15 1 Ob 37/92
nur T3; Veröff: JBl 1993,654
TE OGH 1993-04-20 1 Ob 3/93
nur T1
TE OGH 1994-01-25 1 Ob 28/93
Auch
TE OGH 2011-02-23 1 Ob 227/10d
nur T3
TE OGH 2023-10-31 10 Ob 12/23x
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082169