Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.05.1977

Geschäftszahl

4Ob331/77; 4Ob311/80

Norm

UWG §2 D9;

Rechtssatz

Warenbestände, die an anderen Plätzen als den angegebenen Verkaufsstellen lagern (zB in einer anderen Filiale oder in der Zentrale) dürfen in die Werbung nur einbezogen werden, wenn sie von dort jederzeit abgezogen werden könnten, sodaß für reibungslosen Nachschub der Ware in der angegebenen Verkaufsstelle gesorgt ist. Es darf nicht die Kunde gehalten werden, sich selbst zu einer anderen Stelle bemühen zu müssen, um die angekündigte und von ihr gewünschten Ware bekommen zu können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/05/03 4 Ob 331/77

TE OGH 1980/03/04 4 Ob 311/80

nur: Warenbestände, die an anderen Plätzen als den angegebenen Verkaufsstellen lagern (zB in einer anderen Filiale oder in der Zentrale) dürfen in die Werbung nur einbezogen werden, wenn sie von dort jederzeit abgezogen werden könnten, sodaß für reibungslosen Nachschub der Ware in der angegebenen Verkaufsstelle gesorgt ist. (T1) Beisatz: Im übrigen dürfen sich Filialen, die nicht sofort greifbaren Warenbestände anderer Filialen werbemäßig nicht zu nutze machen. (T2)

Rechtssatznummer

RS0078598